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| Aufgrund der [[weitergabe_sachspenden#ukraine-hilfe|Erleichterungen für die Ausgabe von Spenden an durch den Krieg in der Ukraine Geschädigte]] können wir Geflüchtete aus der Ukraine einfacher mit Hardware versorgen (siehe [[weitergabe_sachspenden#ukraine-hilfe|Ukraine-Hilfe]]). Allerdings ist dies aktuell (Stand September 2025) nur noch bis Ende des Jahres 2025 möglich. Sofern diese Regelung nicht mehr verlängert wird, müssen wir danach wie üblich die Aufenthaltstitel der Geflüchteten als Berechtigungsnachweise heranziehen. | Aufgrund der [[weitergabe_sachspenden#ukraine-hilfe|Erleichterungen für die Ausgabe von Spenden an durch den Krieg in der Ukraine Geschädigte]] können wir Geflüchtete aus der Ukraine einfacher mit Hardware versorgen (siehe [[weitergabe_sachspenden#ukraine-hilfe|Ukraine-Hilfe]]). Allerdings ist dies aktuell (Stand September 2025) nur noch bis Ende des Jahres 2025 möglich. Sofern diese Regelung nicht mehr verlängert wird, müssen wir danach wie üblich die Aufenthaltstitel der Geflüchteten als Berechtigungsnachweise heranziehen. |
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| Dabei werden wir zwangsläufig mit Aufenthaltstiteln konfrontiert werden, die nicht mehr gültig sind, aber dennoch für uns als Nachweise verwendet werden können. Voraussetzung ist nur, dass der **Aufenthaltstitel am 1. Februar 2024 oder danach gültig war.** Durch eine Rechtsverordnung der [[https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/11/ukraine-verordnung.html|Bundesregierung]] wurden die damals noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz zuerst bis zum 4. März 2025 und [[https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/flucht-und-asyl/aufenthaltstitel-verlaengern-sich-erneut-automatisch-um-ein-jahr-bis-zum-4-maerz-2026-2266260|danach]] **bis zum 4. März 2026 verlängert**. Die Verlängerung des Aufenthaltsstatus sorgt sowohl für eine Entlastung der Betroffenen als auch der Ausländerbehörden und soll der Verwaltung der Länder einmalig etwa zehn Millionen Euro Kosten einsparen. | Dabei werden wir zwangsläufig mit Aufenthaltstiteln konfrontiert werden, die nicht mehr gültig sind, aber dennoch für uns als Nachweise verwendet werden können. Voraussetzung ist nur, dass der **Aufenthaltstitel am 1. Februar 2024 oder danach gültig war.** Durch eine Rechtsverordnung der [[https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/11/ukraine-verordnung.html|Bundesregierung]] wurden die damals noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz zuerst bis zum 4. März 2025, [[https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/flucht-und-asyl/aufenthaltstitel-verlaengern-sich-erneut-automatisch-um-ein-jahr-bis-zum-4-maerz-2026-2266260|danach]] bis zum 4. März 2026 und [[https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenthfgv/BJNR14E0A0023.html|dann]] **bis zum 4. März 2027 verlängert**. Die Verlängerung des Aufenthaltsstatus sorgt sowohl für eine Entlastung der Betroffenen als auch der Ausländerbehörden und soll der Verwaltung der Länder einmalig etwa zehn Millionen Euro Kosten einsparen. |
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| === Nachweise von Sozialleistungen === | === Nachweise von Sozialleistungen === |
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| Am 4. Dezember 2024 gab das BMF die [[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-12-04-unterstuetzung-ukraine.pdf?__blob=publicationFile&v=6|Verlängerung der Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2025]] bekannt. | Am 4. Dezember 2024 gab das BMF die [[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-12-04-unterstuetzung-ukraine.pdf?__blob=publicationFile&v=6|Verlängerung der Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2025]] bekannt. |
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| | Am 4. Dezember 2025 gab das BMF die [[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2025-12-04-steuerl-massnahmen-krieg-ukraine.pdf?__blob=publicationFile&v=5|Verlängerung der Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2026]] bekannt. |
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