Weitergabe von Sachspenden

Aus Computertruhe-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Kontaktaufnahme Empfänger*in → Computertruhe e. V.

Empfänger*innen kontaktieren uns über das Kontaktformular unserer Website (bzw. für die Lemgoer Computertruhe auch per E-Mail via lemgo[at]computertruhe[dot]de).

Dort haben sie die Möglichkeit, uns Informationen zu ihrer Sachspende und Kontaktmöglichkeiten zu nennen und sich über unsere Datenschutzordnung für Empfänger*innen zu informieren.

Durch das Absenden des ausgefüllten Kontaktformulars wird automatisch ein Ticket in unserem Ticketsystem angelegt.

Deshalb sollten alle Empfänger*innen darum gebeten werden, das Kontaktformular zu nutzen, da ansonsten Tickets manuell von uns angelegt werden müssen oder Sachspendenvorgänge ggf. nicht optimal koordiniert und durchgeführt werden können.

In Lemgo besteht zudem noch die Möglichkeit, direkt vor Ort in der Breite Straße 60 ohne vorherige Kontaktaufnahme vorbeizukommen. Dies ist aber nicht der Regelfall.

Kontaktaufnahme Computertruhe e. V. → Empfänger*in

Die Vorstandsmitglieder und aktiven Vereinsmitglieder, die Zugang zum Ticketsystem (bzw. für die Lemgoer Computertruhe: die Zugriff auf die E-Mail-Adresse lemgo[at]computertruhe[dot]de) haben, weisen sich die Tickets gegenseitig zu und kontaktieren die Empfänger*innen.

Übergabe der Sachspende

Prüfen und Dokumentieren des Bedürftigkeitsnachweises

Aufenthaltstitel Rechtsgrundlage

Vor der Übergabe ist darauf zu achten, dass der Bedürftigkeitsnachweis gültig ist und den/die Empfänger*in z. B. als Geflüchtete*n oder Sozialhilfeempfänger*in ausweist.

  1. Aufenthaltstitel mit Flüchtlingsstatus: Bei Aufenthaltstiteln ist vor Übergabe darauf zu achten, dass aus diesen der Status als anerkannte*r (Kontingents-)Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigte*r oder Person mit Asyl[1][2] oder Abschiebungsverbot[3] hervorgeht, da wir laut AO § 52 Absatz 2, Nr. 10 nur zur „Förderung der Hilfe … für Flüchtlinge“ als gemeinnützig anerkannt sind. Bei einem Aufenthaltstitel ist die Rechtsgrundlage zu prüfen, die unter den Anmerkungen angegeben ist (siehe Abb. rechts). Hieran erkennt man, ob der Aufenthaltstitel aufgrund eines Flüchtlingsstatus erteilt wurde oder aus einem der anderen Gründe, die dann von uns nicht förderbar sind. Die Paragraphen des Aufenthaltgesetzes, die einen Flüchtlingsstatus bedeuten, sind §23 Abs 1 und §25 Abs 1 bis 3. §32 Abs. 1 Nr. 2 ist förderfähig, alle anderen Absätze oder Nummern in diesem Paragraphen aber nicht! Theoretisch wären auch §22 und §24 denkbar. Nicht aussagekräftig hingegen ist §34 Abs 2 zum Familiennachzug, da dieser bei allen Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis - nicht nur bei Flüchtlingen - angewandt werden kann oder die §§18-21. Andere Arten von Dokumenten, wie Aufenthaltsgestattungen (für Personen im Asylverfahren), Duldungen (bei abgelehnten Asylantrag) und Fiktionsbescheinigungen (für Personen im Antragsverfahren für einen anderweitigen Aufenthaltstitel) oder Visa, dürfen nicht als Nachweis der Bedürftigkeit anerkannt werden, da kein Flüchtlingsstatus vorliegt (es sei denn, dieser ist auf dem Dokument explizit aufgeführt!).

    tl;dr: Nur ein Aufenthaltstitel kann den Flüchtlingsstatus belegen. Dabei ist der Paragraph in den Anmerkungen wichtig:
    ✓ § 23 Abs 1
    ✓ § 25 Abs 1 bis 3
    ✓ § 32 Abs 1 Nr 2 (andere in diesem Paragraphen nicht!)
    (✓) § 22
    (✓) § 24
    ✗ § 18 bis 21
    ✗ § 34
    Bei anderen Paragraphen musst du entweder selbst recherchieren oder nachfragen.

  2. Nachweis Sozialleistungen: Hier genügt in der Regel eine Kopie der ersten Seite des Bescheids. Es müssen auf jeden Fall der Name der bedürftigen Person, der Zeitraum und die Tatsache, dass eine finanzielle Förderung erfolgt, ersichtlich sein. Die Höhe der Förderung ist nicht relevant. Zudem muss selbstverständlich das Übergabedatum des Rechners innerhalb des Förderzeitraums liegen. Zu den Sozialleistungen, bei denen die Bedürftigkeit geprüft wird, gehören:

    ALG 2/„Hartz IV“, Sozialgeld (SGB II)[4]
    Sozialhilfe, Analogleistungen nach §2 AsylbLG (SGB XII)[4]
    Wohngeld (Wohngeldgesetz)[4]
    Kriegsopferfürsorge (§ 27a Bundesversorgungsgesetz)[4]
    Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz)[4]
    BAföG (ebd.)[5]
    Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 SGB III)[6]
    Asylbewerberleistungen (AsylbLG)[7]

  3. Personalausweis, Alter über 75 Jahre: Eine Kopie beider Seiten des Ausweises durchführen, dabei unbedingt alles schwärzen, was nicht der Identitätsfindung dient. Folgende Merkmale müssen erkennbar sein: Foto, Vor- und Nachname, Geburtsdatum.[8]
  4. Nachweise Dritter: Manche Kommunen vergeben spezielle Ausweise für Bedürftige, damit diese sich schnell und einfach bei einer sozialen Einrichtung, wie z. B. einer Tafel, legitimieren können. Da hier bereits eine Prüfung der Bedürftigkeit durchgeführt wurde, können wir diese Dokumente ebenfalls als Nachweise heranziehen. In Lemgo ist dies z. B. durch die Lemgo-Card möglich.
  5. Weitere Nachweise: Die/der Empfänger*in muss uns ihre/seine Berechtigung gemäß § 52 und § 53 der Abgabenordnung nachweisen. Hierzu zählen insbesondere die unter 1. bis 3. aufgeführten Möglichkeiten. Weitere Möglichkeiten müssen individuell geprüft werden.
  6. Freistellungsbescheid der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt: Falls die Empfängerin eine gemeinnützige Einrichtung ist, wird ein Freistellungsbescheid als Nachweis benötigt.[9] Ein Freistellungsbescheid für eine gemeinnützige Körperschaft ist ab Ausstellungsdatum des Finanzamts fünf Jahre lang gültig.[10] Der im Titel genannte Zeitraum (z. B. 2017-2019) betrifft den steuerlichen Prüfungszeitraum, für den der Bescheid ausgestellt wurde, nicht jedoch dessen Gültigkeit.

Das Gültigkeitsdatum ist insbesondere bei Aufenthaltstiteln von Flüchtlingen wichtig, da wir nach Ablauf nicht mehr berechtigt sind, diese zu fördern und uns im schlimmsten Falle sogar strafbar machen.

Sollte eine Person mehrere Geräte erhalten, welche nicht auf einmal übergeben werden können, muss für jeden Übergabeprozess eine erneute Berechtigungsprüfung erfolgen. D. h. es muss geprüft werden, ob der bereits vorliegende Nachweis noch gültig ist und wenn nicht, ein neuer eingefordert werden.

Der Bedürftigkeitsnachweis wird nach der Prüfung digital fotografiert oder gescannt. Dabei unbedingt darauf achten, dass die angefertigten Dateien nicht automatisch in Cloud-Speicher/-Backups oder andere entfernte Systeme übertragen werden!

Danach wird der Bedürftigkeitsnachweis direkt verschlüsselt in der Computertruhe-Cloud in Form eines Dokuments „Bedürftigkeitsnachweis“ gesichert (weiteres siehe Prozessbeschreibung Erstellung und Aufbewahrung der Bedürftigkeitsnachweise).

In Lemgo werden die Bedürftigkeitsnachweise kopiert und auf Papier ausgedruckt in einem Ordner sicher vor dem Zugriff Dritter verwahrt und regelmäßig per Post an den Vorstand geschickt.

Informationen, die bei der Übergabe weitergegeben werden

  • Die Kopie des Bedürftigkeitsnachweises benötigen wir nur dafür, dass wir im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt nachweisen können, dass wir die Geräte auch nur an bedürftige Personen oder andere gemeinnützige Organisationen weitergegeben haben. Die Kopie wird von uns sicher verwahrt und außer den aktiven Mitgliedern und dem Vorstandsteam bekommt diese niemand zu Gesicht.
  • Alle Geräte, die wir weitergeben, sind in der Regel gebraucht. Sie werden von uns gewissenhaft gereinigt, getestet, repariert, aufgerüstet und neu eingerichtet. Dennoch können wir deren Funktionsfähigkeit nicht wie ein Händler gewährleisten oder eine Garantie darauf geben.
  • Sollte ein Gerät (aufgrund eines Hardware-Defekts) nicht mehr funktionieren, so kann sich die/der Empfänger*in nochmals an uns wenden und wir bieten gerne – sofern verfügbar – Ersatz an. Dabei sind aber unbedingt etwaige Wartelisten zu berücksichtigen, sofern die Übergabe schon längere eine gewisse Zeit zurückliegt.
  • Wir bieten keine Reparaturen und sonstige Hilfen bei Anwendungs- oder Software-Problemen an, da wir hierfür aktuell keine Ressourcen haben. Leben die Hilfesuchenden im Raum Emmendingen, können sie an unseren Partnerverein PC-Initative Elztal e. V. verwiesen werden.
  • Je nachdem, wie viel Zeit zur Verfügung steht, wo die Übergabe stattfindet, welche Art von Gerät übergeben wird und wie der Kenntnisstand der/des Empfänger*in/Empfängers ist, erfolgt eine Einweisung in den Umgang mit dem Gerät: Aufbau, Ausstattung, Betriebssystem, wichtige Programme (wie z. B. Webbrowser, Office-Paket, Multimedia-Programme, ggf. Anti-Viren-Software …), Update-Einstellungen, Umstellung der Tastaturbelegung bzw. des Rechners auf andere Sprachen …

Quellen